AGB
1. Geltung / Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle von die päpstin by Andrea Papst durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
1.2 Der Auftragnehmer kann die Fotografien selbst oder durch Dritte durchführen lassen.
1.3 “Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
1.4 Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Bildauffassung, der technischen und künstlerischen Gestaltung, der Verwendung von optischen und technischen Mitteln und in der Auswahl der Motive frei. Dem Auftraggeber ist insbesondere der Stil des Fotografen bekannt. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
1.5 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Gäste, Servicekräfte, Geistliche, Künstler und sonstige anwesende Personen darüber informiert werden, dass Fotografien gefertigt werden. Sollten Personen dies nicht wünschen, muss das Brautpaar die Fotografin darüber informieren und dafür Sorge tragen, dass diese Personen bei Gruppenbildern usw. nicht zu sehen sind.
1.6 Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Auftragnehmer, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich.
1.7 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages zustande.
1.8 Die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich oder durch Zahlung der Honorarvorkasse zu bestätigen.
1.9 Der Auftragnehmer ist stets bemüht, alle anwesenden Gäste zu fotografieren, dies kann aber nicht garantiert werden. Bei Fertigung der Aufnahmen beachtet die Fotografin das Hausrecht des jeweiligen Veranstaltungsortes. Die gebuchte Zeit versteht sich fortlaufend und kann nicht aufgeteilt werden.
2. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
2.1 Die Parteien sind sich einig, dass exklusiv der Auftragnehmer (und ggf. ihr Erfüllungsgehilfe) der einzige professionelle Fotograf am Festtag ist. Der Auftraggeber macht den Auftragnehmer nicht für Bildaufnahmen verantwortlich, die durch fremde Blitzsysteme anderer Kameras, Fotografen, Gäste oder durch Eingreifen weiterer Fotografen/Videografen überbelichtet werden oder deshalb nicht zustande kommen.
2.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer Zutritt zu den Räumen/ Feierlichkeiten erhält und dass in der jeweiligen Lokalität (Kirche, Hotel, Gastraum, Privatgebäude usw.) fotografiert werden darf. Der Auftraggeber holt vorab das Einverständnis des Eigentümers ein. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass für den Auftragnehmer (und ggf. dessen Erfüllungsgehilfe) eine Sitzgelegenheit zur Verfügung steht.
2.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftraggeber alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.).
3. Nutzungs- und Urheberreche / Rechteeinräumung und Rechte Dritter
3.1 Dem Fotograf steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar. Der Auftraggeber wird sich vom Fotografen das ausschließliche Nutzungsrecht für alle Arten der Nutzung, ob bekannt oder unbekannt, übertragen lassen.
3.2 Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Vervielfältigung und Weitergabe zum privaten Gebrauch an Familie, Freunde und Hochzeitsgäste ist erlaubt. Jede Veränderung, Weiterverarbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist. Dazu zählt zum Beispiel wenn die Location Bilder von ihren Räumlichkeiten für die Nutzung auf deren Webseite, Social-Media Plattformen oder Printwerbung zur Verfügung gestellt bekommen möchte. Dies ist gesondert zwischen den jeweiligen Vertragsparteien abzusprechen.
3.3 Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.
3.4 Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von Fotodownloads oder wie vereinbart über.
3.5 Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz. Bei allen Nutzungen (Online, Print etc.) ist es für die Fotografin hilfreich in der Form ©die päpstin by Andrea Papst oder mit einem Verweis auf die Webseite www.diepaepstin.com genannt zu werden. Bei der Nutzung auf Twitter, Facebook oder Instagram ist auf den Nutzernamen der Fotografin in Form @die.paepstin.fotografie zu verlinken.
3.6 Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.
3.7 Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen schriftlich vereinbart werden.
3.8 Im Rahmen der Durchführung des Vertrages werden von dem Auftragnehmer auch Fotografien gefertigt, auf denen dritte Personen abgebildet sein werden (Gäste, Geistliche, Trauredner, Künstler, etc.). Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Personen, deren Abbildung von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind.
4. Recht am eigenen Bild / Einräumung der Veröffentlichungsrechte
4.1 Der Auftragnehmer hat regelmäßig ein Interesse, ausgewählte Bilder der Fotoreportage für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen, um andere Auftraggeber von der Qualität ihrer Arbeit überzeugen zu können.
4.2 Es ist dem Fotograf erlaubt, sämtliches Bildmaterial für eigene Werbezwecke zu verwenden. Der Auftraggeber kann zu jeder Zeit dieses Recht untersagen.
5. Vergütung
5.1 Alle angeführten Preise sind inklusive 20% Mehrwertsteuer zu sehen.
5.2 Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.
5.3 Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabe der Bilder erfolgt erst bei kompletter Begleichung der Rechnung.
5.5 Mit der Unterzeichnung des entsprechenden Vertrages wird ein Honorarvorschuss in Höhe von 250 € bzw. 500 € fällig. Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Die restliche Vergütung ist binnen 7 Tagen nach der Übermittlung der Bilder ohne Abzug zahlbar.
5.6 Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 80,00 Euro fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.). Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag auch aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber und keiner anderweitigen Buchung in gleicher Wertigkeit, wird der Honorarvorschuss einbehalten. Da dem Auftragnehmer durch das freihalten des gebuchten Termines demnach ein Vermögensschaden auf Grund des Wegfalls des Auftrages entsteht. Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Auftragnehmer für den stornierten Auftrag mindestens einen gleichwertigen vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes des neuen Auftrages, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Auftragnehmer die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Anzahlung zurückerstatten.
5.7 Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Auftraggeber) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage des Auftrages führen. Eine Überprüfung / Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen. Der Honorarvorschuss wird im Falle einer Verhinderung der Fotografin am Hochzeitstag in voller Höhe zurückerstattet. Kann die Hochzeit aufgrund von höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht durchgeführt werden, verzichtet die Fotografin auf das Einverlangen anfällig entstandener bzw. der vereinbarten Kosten.
5.8 Termine müssen zwingend mindestens 14 Tage vorher abgesagt werden. Anderweitig werden 50% des vereinbarten Honorars berechnet. Ausgenommen sind Hochzeiten. Hier ist bis zu 4 Tage vor dem Termin ist eine kostenlose Terminverschiebung möglich. Ausgenommen natürlich bei Krankheit bzw. Unfall. Eine entsprechender Nachweiß ist im ermessen des Fotografen vorzuweisen.
5.9 Bei Hochzeiten, werden bei einer Stornierung von mehr als 3 Monaten vor der Hochzeit keine Kosten eingefordert sondern nur die Anzahlung einbehalten, bei einer Stornierung von weniger als 3 Monaten vor der geplanten Hochzeit werden 50% der Gesamtsumme eingefordert, bei weniger als 1 Monat vor der geplanten Hochzeit werden 75% und bei unter 2 Wochen vor der geplanten Hochzeit werden 100% eingefordert.
6. Haftung / Gefahrübergang
6.1 Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
6.2 Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6.3 Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.4 Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Bildabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
6.5 Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Auftragnehmer, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
6.6 Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen. Reklamationen und/oder Mängelrügen bezüglich der Auswahl der Motive, der Bildauffassung, der technischen und künstlerischen Gestaltung, der Verwendung von optischen und technischen Mitteln und reine Geschmacksrügen sind ausgeschlossen.
7. Datenschutz
7.1 Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.
7.2 Für die Einhaltung der Informationspflichten gem. EU-DSGVO gegenüber den Gästen der Veranstaltung ist der Auftraggeber zuständig. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zu diesem Vertrag zur Verfügung.
8. Auslagen
8.1 Grundsätzlich werden die Reisekosten im Angebot mit einberechnet. Bei Anreise per Bahn oder Flugzeug werden die tatsächlich entstandenen Kosten und Spesen abgerechnet.
8.2 Bei einer Anreise mit dem Auto ab 120 km bzw. einer Fahrzeit über 1,5 Stunden, bei Anreise am Vortag oder bei Anreise mit der Bahn / Flugzeug übernimmt das Brautpaar die Übernachtungskosten in einem Hotel der Mittelklasse. Der Transfer vom Bahnhof/Flughafen kann über eine Mitfahrgelegenheit erfolgen. Alternativ werden die Aufwendungen für ein Taxi abgerechnet.
8.3 Das Brautpaar sorgt für die Fotografin und ggf. dessen Erfüllungsgehilfen für die Verpflegung während der Hochzeitsreportage.
9. Haftungsfreistellung
9.1 Der Auftraggeber unterstützt die Fotografin bei der Abwehr von Ansprüchen, die Dritte gegenüber der Fotografin aufgrund von Verletzungen von Immaterialgütern (Recht am eigenen Bild, Datenschutzbestimmungen, Urheberrecht etc.) oder anderen Rechten (z.B. Hausrecht) geltend machen, insbesondere durch zur Verfügung stellen der zur Verteidigung erforderlichen Informationen.
9.2 Der Auftraggeber ist zum Ersatz der zur Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendigen und erforderlichen Aufwendungen – insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten - verpflichtet, die der Fotografin durch die rechtliche Inanspruchnahme durch Dritte hieraus entstehen.
10. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
10.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich.
10.2 Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.3 Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Österreich hat, oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand vereinbart.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
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